Worin bestehen die wesentlichen Änderungen?
Die neue Gasgeräteverordnung enthält eine Reihe wesentlicher Änderungen, die Hersteller und Verkäufer von Gasgeräten und Armaturen betreffen. Dazu gehören:
Eine neue Definition für „Hersteller“
Die alleinige Verantwortung für die Konformität trägt derzeit der Hersteller. Die neue Verordnung erweitert die Konformitätspflichten auf Personen, die Gasgeräte importieren und vertreiben, insbesondere Zulieferer von „Eigenmarken“. Als solche haben sie nun ähnliche Verpflichtungen wie Hersteller zu erfüllen.
Dokumentation über die Risikobewertung
Hersteller müssen für ihre Gasgeräte oder Armaturen Risikobewertungen sowohl durchführen als auch dokumentieren. Insbesondere sind Risiken, die durch unvorhersehbares Nutzerverhalten entstehen können, zu identifizieren.
Größere Anzahl von Geräten
Die neue Verordnung gilt auch für Produkte, die von der alten Richtlinie derzeit nicht erfasst werden, wie z. B. Flambierbrenner für Köche, gasbefeuerte Hochtemperatur-Warmwasserboiler und Dampfkessel für Raumheizungen.
CE-Kennzeichnung Gasarmaturen
Gasarmaturen, wie z. B. Sicherheits- und Steuerungsgeräte, benötigen ebenfalls eine CE-Kennzeichnung und müssen die gleichen Konformitätsprüfungen wie Gasgeräte unterlaufen.
Gültigkeitsdauer
Die Gasgeräteverordnung sieht für Baumusterprüfbescheinigungen eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ab dem ersten Ausstellungstag vor. Sie verlangt darüber hinaus, dass sich die Benannte Stelle und der Hersteller in Bezug auf Änderungen an den „modernsten“ und aktualisierten Geräten insoweit auf dem Laufenden halten müssen, wie es für die Einhaltung der wesentlichen gesetzlichen Vorschriften notwendig ist.
Sofortige Annahme
Ab dem 21. April 2018 ist die Einhaltung der neuen Anforderungen obligatorisch. Gasgerätehersteller und Verkäufer von Eigenmarken müssen sicherstellen, dass jedes sich nicht bereits in der Lieferkette befindliche Produkt, über ein neues Zertifikat verfügt.